Patenamt

Schon in der Alten Kirche haben Paten Menschen zur Taufe begleitet. Sie halfen mit, den Täufling in den Glauben und das Leben der Kirche einzuführen. Auch heute muss bei der Kindertaufe wenigstens ein Pate oder eine Patin dabei sein. Sie versprechen, ihr Patenkind zu begleiten, für es zu beten und den Eltern bei der christlichen Erziehung zu helfen.

Wer Patin und Pate wird, übernimmt besondere Verantwortung für einen kleinen Menschen. Man betet für das Patenkind, nimmt sich Zeit für die persönliche Begegnung und steht ihm in Notlagen bei. Mitunter erwächst daraus eine lebenslange Verbindung zwischen Patenkind und Patin. Da Patinnen und Paten zuallererst Wegbegleiter im christlichen Glauben ist, müssen sie selbst getauft sein und einer christlichen Kirche angehören.

Bei der Gestaltung des Taufgottesdienstes können Paten neben den Eltern oder anderen Verwandten mitwirken, beispielsweise bei Lesungen und Fürbitten, bei der Auswahl des Taufspruchs oder beim Kauf oder der Gestaltung der Taufkerze. Passende Geschenke für das Patenkind zum Geburtstag, Tauftag oder an Weihnachten können Bilderbibeln, Kinderbibeln oder Gebetsbücher sein.

 

Grundlagen des Patenamtes:

  • Patinnen und Paten sind Zeuginnen und Zeugen des Taufvollzugs und versprechen, bis zur Konfirmation gemeinsam mit den Eltern und im Auftrag der Gemeinde für die Erziehung des Kindes im christlichen Glauben zu sorgen.
  • Kinder sollen mindestens einen Paten oder eine Patin haben. Ist dies ausnahmsweise nicht erfüllt, können Kinder auch dann getauft werden, wenn mindestens ein Elternteil bzw. eine Sorgeberechtige oder ein Sorgeberechtigter Mitglied der evangelischen Kirche ist. Wenn keine Patin oder kein Pate vorhanden ist, kann der Kirchenvorstand eine Patin oder einen Paten aus der Gemeinde bestellen.
  • Bei der Verhinderung von Patinnen oder Paten sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen als Taufzeugen zu bestellen und im Kirchenbuch zu vermerken.
  • Patin oder Pate kann sein, wer der evangelischen Kirche angehört und zum Abendmahl zugelassen ist. Das ist ggf. durch einen Patenschein (Bescheinigung des zuständigen Pfarramtes über die Berechtigung zum Patenamt) oder aber durch eine Selbsterkärung des Paten bzw. der Patin zu dokumentieren.
  • Auch Glieder einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen können nach Maßgabe des kirchlichen Rechts zum Patenamt zugelassen werden, sofern diese in Lehre und Praxis dem evangelischen Verständnis der Taufe nicht widersprechen.
  • In das Patenamt eines anderen kann niemand eintreten. Ein übernommenes Patenamt kann nicht aberkannt werden.
  • Das Patenamt ruht, wenn die Patin oder der Pate die Zulassung zum Abendmahl verliert, insbesondere durch Austritt aus der Kirche. Paten können auf eigenen Wunsch aus vertretbaren Gründen von ihrem Amt entbunden werden. Dieses ist durch einen Nachtrag im Kirchenbuch zu vermerken. Wenn kein Pate mehr vorhanden ist, sorgen Eltern und Pfarramt dafür, dass die Aufgaben des Patenamtes dennoch wahrgenommen werden können. Dazu ist die Nachbestellung einer geeigneten Person möglich. Sie ist in das Kirchenbuch einzutragen.

 

Hier finden Sie das Formular für die Selbsterklärung der Patin/des Paten (an Stelle einer pfarramtlichen Patenbescheinigung), das an das Pfarramt der Gemeinde, in der die Taufe stattfindet, weiterzuleiten ist.